Mit einem «Vorsorgeauftrag» können Sie eine Person (Vorsorgebeauftragter) bezeichnen, welche Ihre Interessen im Falle einer Urteilsunfähigkeit wahrnimmt. Wenn keine solche Vertretung explizit eingesetzt wurde, werden Ihre Interessen durch die KESB vertreten.

Urteilsunfähigkeit wird oftmals als reine Alterserscheinung betrachtet. Dem ist aber nicht so. Rund 50 % der Betroffenen sind in der Altersgruppe 65+ zu finden. Hier ist eine der häufigsten Ursachen tatsächlich eine eintretende Demenz. Bei den restlichen rund 50 % handelt es sich um Personen aus der Altersgruppe zwischen 18 und 64 Jahren. In dieser Kategorie können verschiedene Ursachen zu einer Urteilsunfähigkeit führen. Hier kann ein Unfall, zum Beispiel im Verkehr, beim Sport, bei der Arbeit, usw. – verbunden mit einem schweren Schädel-/Hirntrauma – oder aber ein Hirnschlag der Auslöser sein. Diese Ereignisse führen in den meisten Fällen zu einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit. Der am meisten unterschätzte Auslöser sind aber psychische Erkrankungen wie zum Beispiel starke Depressionen. Bei einem positiven Heilungsverlauf besteht hier jedoch die Chance die Urteilsfähigkeit wieder zu erlangen.

Ist die Urteilsunfähigkeit erst einmal festgestellt, ist es zu spät einen «Vorsorgeauftrag» zu erstellen. Damit dieser validiert (genehmigt) werden kann, muss bei der Erstellung des «Vorsorgeauftrages» die Urteilsfähigkeit vorhanden sein. Um sich dem Thema «Vorsorgeauftrag» anzunehmen ist es nie zu früh – es kann aber rasch zu spät sein.

Werner Blatter, VoBox AG

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